26. September 2023

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz 2023

Am 8.9.2023 hat der Bundestag das Heizungs- bzw. das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das GEG wird am 29.9.2023 abschließend im Bundesrat beraten und soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Am Freitag den 8.9.2023 hat der Bundestag das seit Monaten heiß diskutiert Heizungs-, bzw. das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Neben den im Wesentlichen unveränderten Gebäudeenergieeffizienzanforderungen, sieht das GEG nunmehr vor, dass bis zum Jahr 2045 der Heizwärmebedarf der Gebäude zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt wird.

Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Inhalte des beschlossenen Gesetzes, wie es zum 1.1.2024 in Kraft treten soll:

§ 71 GEG – 65-Prozent Erneuerbare Energien

  • Die in § 71 festgelegte 65-Prozent-EE-Pflicht gilt ab dem 1.1.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird.
  • Für Neubauten, die sich nicht in einem Neubaugebiet befinden, sowie für alle Bestandsgebäude gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen zur Erstellung der kommunalen Wärmepläne abgelaufen sind. Nach § 4 des „Entwurf für das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ sollen die Bundesländer bis zum 30.06.2026 für alle Gemeindegebiete mit > 100.000 Einwohnern und bis zum 30.06.2028 für alle Gemeindegebiete mit < 100.000 Einwohnern für die Durchführung einer flächendeckenden Wärmeplanung sorgen.
  • Für kleine Kommunen mit weniger 10.000 Einwohnern soll ein vereinfachtes Verfahren der Wärmeplanung eingeführt werden.
  • Wenn in einer Kommune bis zum Ablauf der jeweiligen Frist keine Wärmeplanung vorliegt, so wird die Kommune behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Das bedeutet, das GEG findet entsprechend Anwendung.
  • Wenn nach dem 1.1.2024 eine Heizung ausgetauscht wird und die Kommune einen Wärmeplan vorgelegt hat, dann darf weiterhin eine Gas- und Ölheizung eingebaut werden. Jedoch muss der Betreiber der Heizung sicherstellen, dass die Heizung ab 2029 anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben wird und dieser Anteil sukzessive steigt.
  • Grundsätzlich gilt die 65-Prozent-EE-Pflicht nicht für Heizungsanlagen die vor dem 19.4.2023 beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

§§ 71b bis 71h – Erfüllungsoptionen

  • Als technologieoffene Erfüllungsoptionen sollen der Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b), der Betrieb einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe (§ 71c), oder die Nutzung einer Stromdirektheizung (§ 71d) gelten.
  • Des Weiteren können Solarthermieanlagen (§ 71e) genutzt werden. Diese sind jedoch in der Regel mit anderen System auf Basis erneuerbarer Energien zu kombinieren, um den Gebäudeenergiebedarf zu decken.
  • Auch können Biomasse-Heizungen und Heizungen die auf Basis von blauem/bzw. grünem Wasserstoff (§ 71f und § 71k) funktionieren, genutzt werden.
  • Zudem dürfen mit Erdgas betriebene Heizungen weiterhin eingebaut werden, sofern diese auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Der Betrieb der Heizung mit Erdgas ist jedoch eingeschränkt.
  • Neben den genannten Erfüllungsoptionen sind auch Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g) möglich. Dabei sind die bisherigen Anforderungen an Pufferspeicher, Kombination mit Solar, Feinstaubfilter entfallen. Zudem dürfen Holzheizungen auch in Neubauten unbeschränkt eingesetzt werden.
  • Des Weiteren sind Wärmepumpen-Hybridheizungen (§ 71h (1)) eine Möglichkeit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
  • Auch können Solarthermie-Hybridheizungen (§ 71h (2) bis (5)) als Erfüllungsoption angesetzt werden.
  • Alle Erfüllungsoptionen sind im Neubau und in Bestandsgebäuden nutzbar.

Beratungspflicht
Wird nach dem 1.1.2024 eine Heizung eingebaut, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, so muss zuvor eine Beratung durchgeführt werden. Zweck der Beratung ist es, über die mit dem Betrieb einer solchen Heizung verbundenen finanziellen Risiken aufzuklären. In der Beratung soll unter anderem auf die kommunale Wärmeplanung und die mit der CO2-Preisentwicklung steigenden Betriebskosten der Heizungsanlage hingewiesen werden. Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die zu Ausstellung von Energieausweisen sowie zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen berechtigt sind. Zu den Berechtigten zählen unter anderem Schornsteinfeger, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Experten-Liste eingetragen sind.

Förderung
Die Kosten des Heizungsaustausches von bis zu 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern gestaffelt nach Wohneinheiten, sollen mit einer Grundförderung von 30 Prozent gefördert werden.

Die Grundförderung soll auch für Nichtwohngebäude anwendbar sein. Antragsberechtigt sind künftig alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.

Haushalte mit einem Einkommen von höchstens 40.000 Euro sollen zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten. Zudem soll es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geben, wenn die Maßnahmen besonders schnell umgesetzt werden. Dabei sollen insgesamt höchstens 70 Prozent gefördert werden können.
Gebäudeeffizienz-Maßnahmen sollen weiterhin mit 15 Prozent bezuschusst und einen Sanierungsfahrplan-Bonus in Höhe von 5 Prozent erhalten können. Maximal sollen Investitionskosten von bis zu 60.000 Euro gefördert werden können, wenn ein Sanierungsfahrplan vorgelegt wird. Ohne Sanierungsfahrplan sollen für die Effizienzmaßnahmen bis zu 30.000 Euro gefördert werden können.

Die Förderung für Effizienzmaßnahmen kann mit der Förderung für den Heizungstausch kombiniert werden. Wie bisher soll die Zuschussförderung durch zinsgünstige Kredite ergänzt werden. Die Kreditangebote sollen Bürgern mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro zur Verfügung stehen.

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