27. April 2023

Erstmeldung an das Transparenzregister – Vollzug der Bußgeldvorschriften

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister wurde zeitlich gestaffelt und beginnt für bestimmte Gesellschaften mit dem 1. April 2023

Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass bei einem Verstoß gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ab dem 1. April 2023 mit Bußgeldern zu rechnen ist. Daher sollten die betroffenen Bauunternehmen – soweit noch nicht geschehen – ihren entsprechenden Meldefristen unverzüglich nachkommen.

Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden die Meldungen an das Transparenzregister grundsätzlich vom zuständigen Vereinsregister vorgenommen.

Achtung: Dies gilt nicht für Rechtsformen nach der Handwerksordnung wie z.B. Bundes- und Landesinnungsverbände.

  • Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:
    für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023
  • für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023.

Sollte ein Unternehmen seinen Mitteilungsverpflichtungen bislang noch nicht nachgekommen sein, so besteht nach Ablauf der jeweils relevanten Frist die Gefahr eines Bußgeldes. Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung von bis zu 150.000 Euro sowie von bis zu 100.000 Euro bei leichtfertiger Begehung verhängt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

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