Musterbauordnung (MBO) 2019 nun verfügbar
Die Bauministerkonferenz hat zuletzt am 27. September 2019 Änderungen in der Musterbauordnung (MBO) beschlossen. Nach Abschluss des europäischen Notifizierungsverfahrens für technische Regelungen ist die MBO nun auf der ...DIBt-Website und auf der Website der Bauministerkonferenz verfügbar.
Die aktuellen holzbauspezifischen Änderungen in der Musterbauordnung betreffen
- Paragraph 26 „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
mit der Aufnahme einer Erlaubnis des Einsatzes von brennbaren Baustoffen bis zur Gebäudeklasse 5, wenn sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen. Jedoch nicht bei Brandwänden. - Paragraph 28 „Außenwände“
mit der Zulässigkeit zum Einsatzes von normalentflammbaren Baustoffen bei hinterlüftete Außenwandbekleidungen, wenn sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen (mit Ausnahme der Dämmstoffe).
Hinter den formulierten „Technischen Baubestimmungen“ verbirgt sich die derzeit ebenfalls im Notifizierungsverfahren befindliche Muster-Holzbau-Richtlinie (M-HolzBauRL). Mit dieser Richtlinie sind vorerst aber keine Erleichterungen beim Holztafelbau zu erwarten (Kapselung K260 und nur Gebäudeklasse 4). Der Holzmassivbau wird hierin jedoch erstmals genannt und bis zur Gebäudeklasse 5 geregelt.
Hierzu haben wir weitgehende Einsprüche in den laufenden Novellierungen eingebracht um die enorme Kapselungsanforderungen mit Gipswerkstoffen zu begrenzen und Gebäude bis zur GK5 in allen Bauteilen oberhalb des Kellergeschosses in Holzbauweise erstellen zu können.
Die MBO wie auch die M-Holzbau RL hat keine direkte Auswirkung auf das Baurecht der Bundesländer. Hierzu ist Einführung in das jeweilige Landesbaurecht erforderlich. Dies ist bei der M-HolzBauRL ohne Änderungen zu erwarten. Die MBO bleibt hingegen ein Muster, welches die Länder erst nach weitgehender Überarbeitung in Landesrecht überführen.