31. März 2020

Lohnsteuer – Lohnersatzleistungen wegen Coronavirus

Zum Inkrafttreten des "Arbeit-von-Morgen-Gesetzes" aufgrund des Coronavirus sollen befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführt werden, in denen Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geregelt...

Zum Inkrafttreten des „Arbeit-von-Morgen-Gesetzes“ aufgrund des Coronavirus sollen befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführt werden, in denen Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geregelt werden. Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. 
Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots erhalten betroffenen Arbeitnehmern eine Verdienstausfallentschädigung. Diese Entschädigungen sind auch steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterfallen aber ebenfalls dem sogenannten Progressionsvorbehalt. 

Hinweis 
Beide Lohnersatzleistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden und sind unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. 

Wichtig: Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt 
Beide Lohnersatzleistungen unterfallen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Betroffene Arbeitnehmer müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt bei der Steuerfreiheit, aber für das restliche Einkommen gilt ein höherer Steuersatz. Das kann zu Steuernachzahlungen führen. 

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