28. März 2023

Baurechtliche Brandschutzanforderungen an Bauteile in den Gebäudeklassen 4 und 5

Der DHV setzt sich auf politischer und auf technischer Ebene dafür ein, baurechtliche Hemmnisse abzubauen. Denn nur mit wissenschaftlich fundierten und verhältnismäßigen brandschutztechnischen Anforderungen kann der Holzbau seine klimapositive Rolle einnehmen, die so dringend erforderlich ist.

Die Muster-Holzbau-Richtlinie (M-HolzBauRL) ist nun in fast allen Bundesländern als technische Baubestimmung baurechtlich eingerührt. In Verbindung mit der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des DIBt ist z.B. die Forderung nach allgemeinen Bauartgenehmigungen (die es aktuell noch nicht gibt) und die daraus resultierende Ungültigkeit von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen ein unverhältnismäßiges Hemmnis für den Holzbau.

In Baden-Württemberg wurde zeitgleich mit der Einführung der HolzBauRL im Dezember 2022 in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB BW) Abweichungsmöglichkeiten von der HolzBauRL festgelegt.

Dazu gehören:

  • die Holztafelbau Weise in der GK 5,
  • eine Verminderung der Kapselung bei Nutzungseinheiten ≤200 bzw. ≤100 m²,
  • die Verwendbarkeit von Dämmstoffen aus nachwachsende Rohstoffen und
  • die Verwendbarkeit von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen abP bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.

So kann der Holzbau zunächst funktionieren. Allerdings sind bundesweit einheitliche und praktikable Regelungen das Ziel.

Die Zusammenführung der M-HolzBauRL mit den Abweichungsmöglichkeiten der VwV TB BW ist für unsere Mitglieder im Intranet verfügbar.

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