30. Juli 2020

Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen

Am 14. Juli 2020 traten verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der...

Am 14. Juli 2020 traten verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der Erlass des Bundesbauministeriums zu vergaberechtlichen Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen in Kraft. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, werden vorübergehend Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge des Bundes eingeführt. Für Bauvergaben werden die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen freihändige Vergaben und Direktaufträge angehoben. Daneben wird die Möglichkeit eröffnet, Angebotsfristen zu verkürzen.

I. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

1. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 Mio. Euro
Abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 2 VOB/A können die Vergabestellen des Bundes Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro ohne Umsatzsteuer ohne weitere Begründung durchführen.

2. Freihändige Vergaben bis 100.000 Euro
Abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 2 VOB/A können die Vergabestellen des Bundes freihändige Vergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne weitere Begründung durchführen.

Freihändige Vergaben bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können im Bestellscheinverfahren vergeben werden, wenn mindestens drei Angebote eingeholt wurden.

3. Transparenzpflichten
Auf eine breite Streuung der Aufträge und einen fairen Wettbewerb ist besonders zu achten. Auf die Transparenzpflichten des § 20 Absatz 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. § 20 Absatz 4 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass die Informationen auch für freihändige Vergaben zu veröffentlichen sind. Sowohl die Informationen entsprechend Absatz 3 (Ex-Post-Transparenz) als auch diejenigen entsprechend Absatz 4 (Ex-Ante-Transparenz) sind auch auf dem Internetportal des Bundes www.service.bund.de zu veröffentlichen.

4. Direktaufträge bis 5.000 Euro
Abweichend von § 3a Abs. 4 VOB/A können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 3a Abs. 4 VOB/A bleiben unberührt.

5. Vorrangige Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen
Die Eignung der Unternehmen ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Die Regelungen zur Bewerberauswahl entsprechend Richtlinie 111 Nummer 7 des VHB (vgl. Anlage) gelten uneingeschränkt. Insbesondere sind sowohl die Gründe für den Rückgriff auf nicht präqualifizierte Unternehmen als auch für den Verzicht auf Änderung der Bewerberlisten zu dokumentieren.

6. Verkürzung der Angebotsfrist
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, kann im Einzelfall auch eine Angebotsfrist vorgesehen werden, die weniger als zehn Kalendertage beträgt. Die Angebotsfristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.

7. Freihändige Vergabe nach Insolvenz oder Kündigung
Eine freihändige Vergabe ist in Ergänzung des § 3a Abs. 3 VOB/A auch dann zulässig, wenn nach Insolvenz eines beauftragten Unternehmens oder Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B die Restleistung kurzfristig vergeben werden muss, um Störungen von bereits beauftragten Folgegewerken zu vermeiden.

8. Zuwendungsempfänger
Die Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger, die die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten.

 

II. Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte 
Angesichts der drohenden konjunkturellen Lage ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann die Vergabestelle bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen. Diese Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.

 

III. Ausreichende Personalressourcen 
Die Handlungsleitlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Gesamtablauf größerer Investitionsvorhaben das eigentliche Vergabeverfahren einen vergleichsweise kurzen Zeitraum einnimmt. Neben der Schaffung von Erleichterungen in diesem Bereich seien daher zügige Planungs-und Genehmigungsverfahren von großer Bedeutung. Um die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können, sind daher die entsprechenden Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten. Die Bundesregierung fordert Länder und Kommunen insoweit auf, gleichfalls darauf hinzuwirken.

 

IV. Inkrafttreten und Befristung 
Die Regelungen sind ab dem 14. Juli 2020 anzuwenden. Sie treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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