30. April 2020

Corona – Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 ein Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung von Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 ein Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung von Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 veröffentlicht.

Voraussetzung ist, dass diese Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Begünstigung gilt für „Arbeitnehmer“, es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Branchen.

Hinweis
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind – fallen nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

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